Satzung (Die Satzung kann hier auch als pdf-Dokument geladen werden, bitte auf Satzung klicken)
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, machen wir hier unsere Satzung öffentlich.
der Tennis-Union "Grün-Weiß" e. V.
Stand Juli 2000 (oMV 11.02.2000)
unverändert gültig Anfang 2005
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennis-Union "Grün-Weiß" e.V.
2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Berlin-Reinickendorf.
4. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wedding.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports.
2. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52, Abs. 2., Nr. 2 der AO vom 16. März 1976.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
5. Der Verein ist Mitglied im Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e. V..
6. Er ist politisch, konfessionell, rassisch und gesellschaftlich neutral und fördert geistige, kulturelle und gesellschaftliche Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitgliedergruppen:
1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Auszubildende und Studenten
4. Jugendliche bis 18 Jahre
5. Fördernde Mitglieder
2. Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund werden.
3. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluß des Ältestenrates auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er unterrichtet die Mitglieder über Neuaufnahmen durch monatlichen Aushang am Schwarzen Brett.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung anzuerkennen und die Vereinsziele zu unterstützen.
2. Sie dürfen die Anlagen und Einrichtungen nutzen und haben diese pfleglich zu behandeln.
3. Sie haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zu stellen.
4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, ruhen sein Spiel- und Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes
2. Austritt
3. Ausschluß
4. Auflösung des Vereins
§ 6 Austritt von Mitgliedern
1. Der Austritt muß bis zum 31.12. (Ende des Geschäftsjahres) dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Als Datum gilt der Poststempel.
2. Bei Nichteinhaltung des Termins laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum Ende des nächsten Jahres weiter.
3. Im Falle einer Beitragserhöhung um mehr als 20 v.H. oder der Festsetzung einer Umlage in entsprechender Höhe steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, von dem innerhalb von 5 Wochen nach Beschlußfassung Gebrauch gemacht werden muß.
§ 7 Ausschluß von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Zweck des Vereins gröblich verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch beim Ältestenrat zulässig. Er ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung einzulegen. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf der Einstimmigkeit des Ältestenrates. Er hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
3. Gegen die Entscheidung des Ältestenrates steht dem Vorstand wie dem betroffenen Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Bestätigung des Ausschlusses mit Begründung ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§ 8 Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen
1. Jedes Mitglied hat jährlich Beiträge zu entrichten.
2. Jedes neueintretende Mitglied kann zur Zahlung einer Aufnahmegebühr aufgefordert werden.
3. Der Vorstand kann Personen, die schon früher als Mitglied einem Verein des Deutschen Tennisbundes angehört haben, ganz oder teilweise von der Aufnahmegebühr befreien.
4. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitglieder versammlung festgelegt.
5. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
6. Umlagen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder, sofern unvorhergesehene Ausgaben dies erforderlich machen, von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Derartige Beschlußfassungen sind in der Tagesordnung anzukündigen.
7. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen nicht verpflichtet.
§ 9 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 10 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
4. Der Ältestenrat.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt d.h. vom 01.01.-31.03.).
2. Ihr Zeitpunkt und ihre Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Maßgebend ist der Poststempel.
3. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Zahl der Anwesenden und des Stimmrechts.
2. Geschäftsbericht des Vorstandes.
3. Bericht der Kassenprüfer.
4. Entlastung des Vorstandes.
5a. Neuwahl des Vorstandes in jedem zweiten Jahr, für die Dauer von zwei Jahren.
5b. Neuwahl des Ältestenrates, der Kassenprüfer und der Ausschußmitglieder.
6. Feststellung des Haushaltsplanes, einschließlich Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.
7. Anträge.
8. Verschiedenes.
4. Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Berichtsjahres und der von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzustellende Haushaltsplan-Vorschlag für das Folgejahr, liegen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zur Einsichtnahme im Clubhaus aus.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bei der Abstimmung anwesend sind.
6. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Personalentscheidungen unter mehreren Kandidaten entscheidet: Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.
8. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, es sei denn, drei stimmberechtigte Mitglieder verlangen geheime Abstimmung.
9. Anträge zu Themen, die von der Tagesordnung nicht erfaßt sind, müssen schriftlich eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Maßgebend ist der Poststempel.
10. Anträge, die von Themen der Tagesordnung nicht erfaßt und nicht rechtzeitig schriftlich eingereicht worden sind, bedürfen zu ihrer Behandlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung der Unterstützung von mindestens 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern (Dringlichkeitsantrag).
11. Über die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und spätestens 4 Wochen danach am Schwarzen Brett 4 Wochen lang auszuhängen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang dieses Briefes stattzufinden.
3. Zeitpunkt und Tagesordnung der außerord. Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Maßgebend ist der Poststempel.
4. Anträge gemäß § 11 Abs. 9 und 10 sind nicht zulässig.
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bei der Abstimmung anwesend sind.
6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
7. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, es sei denn, drei stimmberechtigte Mitglieder verlangen geheime Abstimmung.
8. Beschlüsse über Umlagen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, dabei gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen, mindestens der Stimmen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
9. Über die außerord. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und spätestens 4 Wochen danach am Schwarzen Brett 4 Wochen lang auszuhängen.
§ 13 Vorstand
1. Der für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählte Vorstand setzt sich aus mindestens folgenden
stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Sportwart
Jugendwart
Kassenwart
§ 14 Aufgaben des Vorstandes und Beschlußfassung
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hält nach Bedarf Sitzungen ab.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5. Protokolle der Vorstandssitzungen werden auszugsweise am Schwarzen Brett ausgehängt.
§ 15 Vereinsvertretung
1. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins sind nur der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen jeweils gemeinsam mit dem 1. Kassenwart ermächtigt.
§ 16 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung.
2. Dem 1. Vorsitzenden obliegen Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Die Einberufung hat an alle Vorstandsmitglieder zu ergehen.
3. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und ihre Vertretung untereinander für den Fall der Verhinderung legt der Vorstand fest.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte ohne Übertragung des Stimmrechts beauftragen.
§ 17 Ältestenrat
1. Dem Vorstand tritt als beratendes Organ der Ältestenrat zur Seite.
2. Er besteht aus 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
3. Seine Tätigkeit umfaßt die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu behandelnden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
§ 18 Ausschüsse
1. Es bestehen:
1. Der Sportausschuß; ihm müssen mindestens 3 Mitglieder angehören. Er unterstützt die Sportwarte und den Jugendwart bei der Ausübung besonderer sportlicher Aufgaben.
2. Der Ausschuß für Geselligkeit; ihm obliegt die Planung und die Ausführung besonderer gesellschaftlicher Veranstaltungen.
Der Vorstand hat das Recht, eines seiner Mitglieder zu den Ausschußsitzungen zu entsenden.
§ 19 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten und müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden. Sie können von einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung behandelt werden, wenn es die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließt.
2. Der Beschluß über die Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehr-heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung ist so rechtzeitig zu stellen, daß er in die Tagesordnung, die an die Mitglieder zu versenden ist, aufgenommen werden kann.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (entsprechend § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit der Annahme in Kraft.
Anhang: Satzungsentwicklung seit Vereinsgründung:
13.05.1947 Antrag an Gouvernement Militaire Francais auf Genehmigung Vereinsgründung
14.10.1947 Gründungsversammlung in der "Sportklause", Berlin 65, Transvaalstr. 25 unter Errichtung der ersten Vereinssatzung
25.03.1948 Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
22.03.1951 Eintragung Satzungsänderung in das Vereinsregister (u.a.: neuer Vereinssitz)
13.03.1980 Beschluß der Mitgliederversammlung über Neufassung der Satzung
07.02.1981 Beschluß der Mitgliederversammlung über Änderung der Neufassung der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes (§ 15: Vereinsvertretung)
20.01.1982 Eintragung der neugefaßten Satzung ins Vereinsregister
17.02.1984 Beschluß der Mitgliederversammlung über die 1. Änderung der Satzung (§1, Nr.6: Geschäftsjahr)
30.11.1984 Beschluß der Mitgliederversammlung über die 2. Änderung der Satzung (§§ 11 und 13: Amtszeit Vorstand zwei Jahre)
1986/87 Beschluß der Mitgliederversammlung über die 3. Änderung der Satzung (Anpassung verschiedener §§ wegen Geschäftsjahr und Stimmenrelevanz)
10.12.1998 Beschluß der Mitgliederversammlung über die 4. Änderung der Satzung (Anpassung Geschäftsjahr an das Kalenderjahr, Vorstandsanzahl u. andere)
11.02.2000 Beschluß der Mitgliederversammlung über die 5. Änderung der Satzung (Anpassung Vermögensbindung, Verbandsname, Offenlegungsdetails)
zusammengestellt von Bernd Ziegenhagen